
IMPRESSUM
Vom Hügel

Mag. Margrit De Colle
Erbersdorf 1 | 8322 Studenzen
+43 676 852010 100
wir@vomhuegel.at
1. Anmeldung
Ihre Anmeldungen nehmen wir online auf www.vomhuegel.at entgegen. Die Bezahlung erfolgt online über das Homepage-Anmeldeformular oder bei manueller Zahlung per Überweisung auf unser Konto binnen 5 Tagen ab Anmeldung, unter Angabe der Eintrittskarten-Nummer, des Veranstaltungstitels und vollständigen Namen der jeweiligen TeilnehmerInnen.
Bankverbindung:
Mag. Margrit De Colle
BIC: SPVOAT21XXX
IBAN: AT59 2083 9055 0119 2255
2. Haftung
Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen von Vom Hügel erfolgt auf eigene Gefahr. Vom Hügel übernimmt keine Haftung für Unfälle.
3. Gutscheine
Vom Hügel Gutscheine sind online auf www.vomhuegel.at erhältlich. Gutscheine Vom Hügel sind für unsere Veranstaltungen sowie im Vom Hügel Garten Café und/oder im Hof Laden einlösbar. Die Barablöse von Gutscheinen ist nicht möglich. Wenn Sie einen Gutschein Vom Hügel haben, bringen Sie diesen bitte in ausgedruckter Form zur Veranstaltung bzw. bei Ihrem Einkauf mit. Er gilt als Bezahlung in der Höhe des ausgestellten Wertes.
4. Anmeldefrist und Teilnahme-Fixierung
Für Veranstaltungen Vom Hügel gilt eine Anmeldefrist von bis 2 Wochen vor dem jeweiligen Veranstaltungstermin. Spätere Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Erst mit vollständiger Einzahlung des Veranstaltungsbeitrages gilt der Teilnahmeplatz als fixiert.
5. Kostenlose Stornierung
Kostenlose Stornierungen von Veranstaltungsteilnahmen sind für Einzelpersonen bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung möglich. Für geschlossene Gruppen gilt aus organisatorischen Gründen eine Frist von mindestens 6 Wochen. Stornierungen sind ausschließlich per E-mail an wir@vomhuegel.at fristgerecht bekannt zu geben.
6. Kostenpflichtige Stornierungen
Für Einzelpersonen:
Bei Stornierungen später als 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 50 % des Veranstaltungsbeitrages, es sei denn es wird im Zuge dieser Stornierung ein Ersatztermin gebucht.
Bei Stornierung ab 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn wird der gesamte Betrag fällig.
Für geschlossene Gruppen:
Bei Stornierungen später als 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beträgt die Stornogebühr 50 % des Veranstaltungsbeitrages; bei Stornierungen ab 3 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird der gesamte Betrag fällig.
7. Absage einer Veranstaltung und Mindestteilnehmerzahlen
Bei Nichtzustandekommen einer Veranstaltung aufgrund zu geringer Anmeldezahl oder aus anderen schwerwiegenden Gründen (Krankheit der ReferentInnen, o. ä.) bekommen Sie die Veranstaltungsgebühr rückerstattet. Sie können aber auch auf eine andere Veranstaltung umbuchen, sofern diese noch über freie Plätze verfügt.
Die Mindestteilnehmerzahl beträgt für Halbtags-Veranstaltungen 5 Personen, für Ganztages-Veranstaltungen 10 Personen. Teilnehmerzahlbeschränkungen bzw. geänderte Mindestteilnehmerzahlen werden gesondert bei den betreffenden Veranstaltungen ausgewiesen.
8. Fotorechte
Bei unseren Veranstaltungen werden Fotos gemacht, die wir zum Zwecke unserer Öffentlichkeitsarbeit und PR verwenden und Ihnen gerne als Erinnerung zur Verfügung stellen. Die TeilnehmerInnen erklären sich mit Ihrer Anmeldung einverstanden, dass Vom Hügel Fotos von den Veranstaltungen für seine Öffentlichkeitsarbeit und PR unentgeltlich verwenden darf (Folder, Pressemeldungen, Website u. ä.). Ein eventueller Widerspruch hiergegen ist schriftlich an office@vomhuegel.at zu richtig.
9. Datenschutz
Sämtliche Daten, die Sie uns im Zuge einer Anmeldung zu einer Vom Hügel Veranstaltung übermitteln oder im Rahmen der Anmeldung zum Newsletter bekannt geben, werden streng vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Es gelten die Bestimmungen des Österreichischen Datenschutzrechts.
10. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Feldbach.
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URHEBERRECHT
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GASTGARTEN
Betriebsanlagengenehmigungsbescheid: Ob für den Betrieb eines Gastgartens eine Betriebsanlagenrechtliche Genehmigungspflicht besteht, hängt von folgenden Kriterien ab: Eine Betriebsanlagengenehmigung ist NICHT erforderlich, wenn der Gastgarten nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügt, der Gastgarten ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dient, lautes Sprechen, Singen und Musizieren durch den Gastgewerbetreibenden untersagt sind und auf dieses Verbot durch hinweisende Anschläge deutlich erkennbar hingeweisen wird, die Nachbarinteressen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt vermieden werden. Der Betrieb eines Gastgartens in diesem Sinne ist lediglich der Behörde vorher anzuzeigen. Sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, ist eine Betriebsanlagengenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. In diesem Zusammenhang weisen wir besonders darauf hin, dass der Gastwirt das Verbot des lauten Sprechens, Singens und Musizierens nicht nur anzuordnen, sondern auch mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln durchzusetzen hat (z.B. Lokalverweis). Unterlässt es ein Gastwirt, das von ihm nach dieser Gesetzesstelle zu erlassende Verbot mit der ihm zumutbaren Sorgfalt durchzusetzen, kommen Maßnahmen wie einer Bestrafung gem. § 368 GewO (bis € 1090,-) oder sogar allenfalls eine Entziehung der Gewerbeberechtigung in Betracht. Gerne stellen wir diese Tafel mit dem besonderen Hinweis, dass eben in Gastgärten lautes Sprechen, Singen und Musizieren untersagt ist, unseren Mitgliedern kostenlos zur Verfügung. Diese Tafel im Din A3-Format ist selbstverständlich wasser- bzw. wetterresistent. Tel.: 0316/601 – 425 E-Mail: gastronomie@wkstmk.at
Öffnungszeiten:
Wie lange der Gastgarten geöffnet sein darf, ist prinzipiell auch im Gesetz, der Gewerbeordnung, geregelt. Das Gesetz legt dabei fest, dass Gastgärten auf öffentlichem Grund bzw. solche, die an öffentliche Verkehrsflächen anschließen, bis 23.00 Uhr geöffnet sein düfen. Für Gastgärten auf privatem Grund, die nicht an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen (typischer Innenhof), heißt es nach dem Gesetz bereits um 22.00 Uhr Sperrstund. Gastgärten die prinzipiell jene Voraussetzungen erfüllen, bei denen sie nur eine Anzeigepflicht trifft, jedoch über die oben angeführten Zeiten hinaus betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der Nachbarinteressen erforderlich ist. Ihre Gemeinde hat die Möglichkeit, per Verordnung die per Gesetz festgelegten Öffnungszeiten für Gastgärten in ihrem Gemeindegebiet entsprechend auszuweiten. Viele Gemeinden haben von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Öffnungszeiten für Gastgärten in den Sommermonaten auf 24.00 Uhr ausgedehnt. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob eine entsprechende Verordnung erlassen wurde. Sollte die Gemeinde eine diesbezügliche Verordnung unterlassen, gelten automatisch wieder die im Gesetz angeführten Sperrstunden. In Graz gilt von 15. Juni bis 15. September für Gastgärten, sowohl für solche auf öffentlichem wie auch auf privatem Grund, die erweiterte Sperrstunde von 23.30 Uhr. WICHTIG: Mit Eintritt der Gastgartensperrstunde müssen auch alle Abräumarbeiten abgeschlossen sein.

